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Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers (Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers (Auftraggeber) unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Im übrigen gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen unabhängig davon, ob das Vertragsangebot vom Käufer oder vom Verkäufer ausgeht. Offensichtliche Irrtümer, Rechen-, Druck- und Schreibfehler verpflichten den Verkäufer nicht. (Einkaufs-)Bedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftbindung mit dem Käufer abzutreten.

§  2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers, es sei denn, ein schriftliches Angebot des Verkäufers wird unverändert angenommen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, die bis zum Tage des Vertragsschlusses getroffen werden. Dem Käufer ausgehändigte Auftragskopien gelten nicht als Auftragsbestätigung.

§  3 Preise
(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzl. Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 30 Tagen ist der Verkäufer berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung o. a. eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten, durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Käufer weiterzugeben.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Versandplatz. Die etwaige für den Transport notwendige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
(3) Das am Versandplatz vom Verkäufer festgestellte Gewicht der Ware ist für die Berechnung des Preises maßgebend.
(4) Ist in den schriftlichen Vereinbarungen über die Zahlung dem Käufer das Recht zum Abzug von Bezahlungsskonto zugebilligt, so ist der Verkäufer unabhängig von getroffenen Vereinbarungen berechtigt, den Skonto zu versagen, wenn sich der Käufer mit anderen fälligen Forderungen des Verkäufers im Schuldnerverzug befindet.

§  4 Lieferungs- und Leistungszeit
(1) Die Lieferfrist beginnt, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages. Wird vor der Ablieferung an den Käufer von diesem in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird die Lieferfrist unterbrochen und beginnt von der Einigung über die andersartige Ausführung an von neuem zu laufen oder kann von dem Verkäufer anderweitig festgelegt werden.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, unverbindliche Liefertermine bis zu 3 Wochen zu überschreiten. Danach hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
(3) Dauerhafte Betriebsstörungen, die Liefer- und Leistungsverzögerungen verursachen bzw. dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und auf höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder Rohstofferschöpfung beruhen auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderungen zzgl. einer angemessenen Anlautzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer Schadenersatzansprüche nur unter den in § 9 dieser Bedingungen genannten Voraussetzungen fordern. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(5) Sollte der Verkäufer durch von ihm nicht verschuldete Umstände von seinem Vorlieferanten nicht beliefert werden, obwohl er rechtzeitig ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, sind der Verkäufer und der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
(6) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(7) Der Verkäufer behält sich das Recht einer rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung vor

§  5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sendung der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung geht die Gefahr mit erfolgter Verladung auf den Käufer über. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist.

§  6 Gewährleistungen
(1) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang (siehe § 5). Sobald die Ware angebrochen oder verändert worden ist, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei unsachgemäßer Behandlung, insbesondere bei falscher Lagerung.
(2) Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel sowie Falschlieferungen und Mengenabweichungen sofort nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Bei Mengenabweichungen muss innerhalb einer Woche der Frachtbrief mit entsprechender Abschreibung vorgelegt werden.
(3) Bei tel qual verkaufter Ware steht dem Käufer ein Rügerecht nicht zu. Wurde die Ware nach Besichtigung durch den Käufer gekauft, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, soweit Mängel ohne leichte Fahrlässigkeit erkennbar waren und nicht vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden oder ihr Fehlen zugesichert war.
(4) Macht der Käufer nur hinsichtlich eines den Prozentsatz von 10% nicht übersteigenden Teils der Lieferung Mängel geltend, ist er lediglich zu einer angemessenen Minderung berechtigt. Liegt der mangelhafte Teil der Lieferung über diesem Prozentsatz, hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Schlägt diese fehl, kann er wahlweise Minderung oder Wandelung verlangen.
(5) Bei Streitigkeiten hat der Käufer nachzuweisen, daß der Verkäufer nicht vertragsgerecht geliefert hat. Die beanstandete Ware ist bis zum Eintreffen von Verfügungsbestimmungen des Verkäufers sachgemäß zu behandeln und aufzubewahren. Rück- und Weitersendungen beanstandeter Waren dürfen bei Verlust der Gewährleistungsansprüche nur auf ausdrückliche Anordnung des Verkäufers unter sorgfältigster Verpackung vorgenommen werden.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.

§  7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtagrund gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertantellsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich und verpflichtet sich, es gegen Schäden und Diebstahl zu versichern. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezügl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Pfändungs-, Sicherungs- oder anderen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, die außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Käufers liegen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrage. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käfer ist Verbraucher.

§  8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Forderungen des Verkäufers sind an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender WIrkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen. Der Verkäufer bestimmt, auf welche Verbindlichkeiten des Käufers Teilzahlungen verrechnet werden. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Finanzierungsspesen angenommen; Diskontierungen und Prolongationen gelten nicht als Erfüllung.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, seine Vertragsrechte auf den Lieferanten des Kaufgegenstandes zu übertragen, die Ware also auch von dem Lieferer direkt berechnen zu lassen. Im Falle einer solchen Übertragung hat der Käufer das Recht, vom Vertrage zurückzutreten.
(4) Hält der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so ist der Verkäufer auch ohne Mahnung berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 1 % per Monat zu berechnen.
(5) Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandanschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als 14 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern.
(6) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und erst nach Vertragsschluss eingetreten oder unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind, insbesondere wenn das beauftragte Kreditinstitut einen Scheck des Käufers nicht einlöst oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat oder Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt hiervon unberührt.
(7) Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen gibt der Käufer für den gesamten Kaufpreis erfüllungshalber seine Akzepte. Der Verkäufer ist berechtigt, diese auch zur Deckung sämtlicher ihm zustehender Ansprüche zu verwerten. Wird vom Käufer eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig. Wird die gesamte Restschuld in einem solchen Fall nicht sofort bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware wieder in Besitz zu nehmen, ohne damit den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. Für den Fall der Ausübung eines Rücktrittsrechts des Verkäufers kann die Gebrauchsvergütung und der eventuelle Ersatz für Beschädigungen, den der Käufer dem Verkäufer zu leisten hat, verbindlich auch durch eine vom Verkäufer zu veranlassende Schätzung durch eine von ihm zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnen sich in diesem Falle aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und Schätzpreis.
(8) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(9) Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort zu Zahlung fällig.

§  9 Haftungsbeschränkung
(1) Das Recht des Käufers, im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers, der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, der positiven Vertragsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsschluss oder im Falle deliktischer Handlungen des Verkäufers Schadensersatz zu verlangen, ist für den Fall der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
(2) In den Fällen
(a) der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und
(b) der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte)
ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für Mangelfolgeschäden, die durch einen mangelhaften Kaufgegenstand verursacht werden, ist in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein besonderer Vertrauenstatbestand vor.

§  10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Für den Fall des § 6 (3) gilt als Gerichtsstand der Erfüllungsort des betreffenden Lieferanten. Ansonsten gilt als Gerichtsstand Hamburg oder nach Wahl des Verkäufers das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

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